Finanzen

Erbschaft ausschlagen: Frist, Ablauf und Kosten

Wer nichts unternimmt, erbt automatisch, und mit dem Vermögen gehen auch Schulden über. Eine Erbschaft ausschlagen lässt sich nur innerhalb von sechs Wochen, und zwar gegenüber dem Nachlassgericht. Danach gilt sie als angenommen.

Erbschaft ausschlagen: Frist, Ablauf und Kosten

Der Nachlass in sechs Wochen: Was Sie prüfen sollten

Sichtung der Unterlagen in der Wohnung bringt Klarheit: Mahnbescheide, unbezahlte Rechnungen und Kontoauszüge mit Minusbeträgen deuten auf Schulden hin. Ergänzt wird das Bild durch ein Gespräch mit der Bank der Verstorbenen das Bild. Gegenübergestellt werden Vermögen und Verbindlichkeiten, erst dann fällt die Entscheidung.

Wann Ausschlagen sinnvoll ist

Überschuldeter Nachlass

Übersteigen die Schulden das Vermögen, ist das der häufigste Grund. Die Haftung geht sonst auf den Erben über, ohne dass der Nachlass die Forderungen deckt.

Sanierungsbedürftige Immobilie

Sanierungsbedürftig oder kaum zu halten ist manchmal eine Immobilie, deren Instandsetzung erkennbar nicht zu stemmen ist, kann ein Anlass sein. Besser fährt mit einem Verzicht, wer die Kosten nicht tragen kann, als mit einem Erbe, das ihn belastet.

Persönliche Gründe

Ein fehlendes oder belastetes Verhältnis zum Verstorbenen spielt ebenfalls eine Rolle. Rechtlich kommt es auf Gründe nicht an, sie sollten aber in der Erklärung stehen.

Die Frist im Detail

Wann sie beginnt

Der Lauf startet, sobald der Erbe vom Anfall der Erbschaft und vom Grund seiner Berufung erfährt. Gilt ein Testament oder Erbvertrag, beginnt sie frühestens mit der gerichtlichen Eröffnung. Rückt jemand erst durch die Ausschlagung eines anderen Erben nach, läuft die Frist ab Kenntnis dieser Tatsache.

Besonderheit bei Auslandsbezug

Sechs Monate statt sechs Wochen gelten, wenn der Verstorbene zuletzt nur im Ausland wohnte oder wenn sich der Erbe zu Fristbeginn im Ausland aufhält. Rechtzeitig zugehen muss die Erklärung dem Nachlassgericht in jedem Fall, sonst ist sie unwirksam.

So erklären Sie die Ausschlagung

Zu Protokoll beim Gericht

Möglich ist die Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts. Zuständig ist das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen, entgegennehmen kann sie aber auch das Gericht am Wohnort des Erben.

Schriftlich mit notarieller Beglaubigung

Alternativ genügt eine schriftliche Erklärung, deren Unterschrift ein deutscher Notar beglaubigt hat. Beglaubigungen durch Polizei oder Gemeindeverwaltung reichen laut Merkblatt nicht aus. Anschließend geht das Schreiben umgehend an das Gericht. Hatte der Verstorbene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.

Was in die Erklärung gehört

Das Merkblatt empfiehlt, den Grund wie Überschuldung zu nennen und vorsorglich aus allen Berufungsgründen auszuschlagen. Dagegen rät eine andere Expertin zu vorsichtiger Wortwahl bei Formulierungen zur Überschuldung. Bedingungen sind unzulässig, die Folgen bestimmt allein das Gesetz.

Organisation und Unterlagen

Schwierig gestaltet sich oft die Terminvereinbarung beim Gericht. Mitzubringen sind Personalausweis oder Reisepass samt Meldebescheinigung und die Sterbeurkunde. Ersatzweise genügen Name, Geburtsname, Sterbedatum und letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Verstorbenen sowie Angaben zu weiteren Erben. Aufsetzen und weiterleiten kann die Erklärung auch ein Notar, wobei manche das ablehnen. Per E-Mail, Brief oder Fax geht nichts, weil Formzwang besteht.

Was das Ausschlagen kostet

Berechnet werden die Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und nach dem um Verbindlichkeiten bereinigten Nachlasswert. Bei 10.000 Euro sind es etwa 37,50 Euro, bei 100.000 Euro 136,50 Euro. Für einen überschuldeten Nachlass fällt eine Pauschale von 30 Euro an, mindestens sind es bei jeder Ausschlagung 30 Euro. Beim Notar kommen Umsatzsteuer und Auslagen hinzu.

Was nach dem Ausschlagen passiert

Wer nachrückt

Durch die Ausschlagung macht der Erbe Platz für die nächsten gesetzlichen Erben, die dann ihrerseits entscheiden müssen. Finden sich keine, fällt der Nachlass an den Staat.

Pflichtteil und Ehegatten

Sämtliche Ansprüche auf die Erbschaft gehen verloren, auch der Pflichtteil. Ehegatten können ausschlagen und trotzdem ihren Pflichtteil behalten, was bei hohem Zugewinn des Verstorbenen günstiger sein kann.

Keine Teilausschlagung, kein Zurück

Entscheiden lässt sich nur für alles oder nichts. Endgültig ist eine einmal erklärte Ausschlagung in der Regel, angefochten werden kann sie nur ausnahmsweise, etwa bei Irrtum, unbekannten Miterben, Täuschung oder Drohung. Wird eine Annahme angefochten, gilt das als Ausschlagung, bei der Anfechtung einer Ausschlagung ist es umgekehrt.

Ausschlagen für minderjährige Kinder

Namens eines Kindes erklären die gesetzlichen Vertreter die Ausschlagung. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern müssen beide mitwirken. Meist verlangt das Familiengericht eine Genehmigung, die ebenfalls innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingehen muss. Entbehrlich ist sie, wenn das Kind erst durch die Ausschlagung des erbberechtigten Elternteils zum Erben wird. Eltern sollten deshalb für ihre Kinder mit ausschlagen, sonst rücken diese als nächste Erben nach. Betreute benötigen die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Typische Fehler vermeiden

Erbschein beantragen

Schon ein Erbscheinantrag innerhalb der Frist signalisiert in der Regel die Annahme des Erbes. Zu spät ist es dann meist für ein Ausschlagen.

Handlungen, die als Annahme gelten können

Gegenstände aus der Wohnung mitzunehmen oder auszuräumen, Auto oder Möbel zu verkaufen, Verträge zu kündigen und Rechnungen zu bezahlen, kann als Annahme ausgelegt werden. Unbedenklich ist in der Regel die Organisation der Beerdigung.

Zu spät handeln

Verstreicht die Frist, ist die Entscheidung gefallen, eine Verlängerung gibt es nicht. Hilfreich ist ein Kalendereintrag mit Fristende.

Wenn der Überblick fehlt

Nachlassverwaltung

Lässt sich der Wert des Nachlasses in sechs Wochen nicht klären, bleibt der Antrag auf Nachlassverwaltung beim Gericht. Schulden begleicht dann ein Verwalter, ein Überschuss geht an die Erben.

Nachlassinsolvenz

Sie kommt infrage, wenn die Frist verpasst wurde oder sich später unbezahlte Rechnungen zeigen. Beglichen werden Schulden nur aus dem Nachlass und nicht aus dem Privatvermögen des Erben, eine solche Haftungsbeschränkung verursacht allerdings Kosten.

Verhandlung mit Gläubigern

Gläubiger stimmen mitunter einer Stundung zu, bis ein Teil- oder Komplettverkauf einer Immobilie die Forderungen deckt. Zweifel klärt eine Beratung durch Anwalt oder Notar.

Quellen

  • Oberlandesgericht Dresden: Merkblatt Erbausschlagung (Stand Oktober 2026)
  • IWW: Erbausschlagung, wer nicht erben will muss handeln (Stand Oktober 2026, Beitrag von 2016)
  • Leinetal24: Achtung Frist, so schlagen Erben einen Nachlass aus (Stand Oktober 2026)
  • Homeday: Erbe ausschlagen, wann ist es sinnvoll (Stand Oktober 2026)