Vollmacht selbst schreiben und worauf es bei der Form ankommt
Eine Vollmacht selbst zu schreiben ist rechtlich in den meisten Fällen unproblematisch, praktisch aber eine Frage der richtigen Angaben. Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt für die Erteilung grundsätzlich keine bestimmte Form, die Vollmacht kann also handschriftlich, getippt oder sogar nur mündlich erteilt werden. Wenn eine Bank, ein Amt oder ein Vertragspartner sie prüfen soll, zählt allerdings, was auf dem Papier steht. Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage sachlich und ersetzt keine Beratung. Bei Zweifeln wenden Sie sich an die zuständige Behörde, einen Notar oder eine Fachanwältin.
Was in eine selbst geschriebene Vollmacht gehört
Mindestens nötig sind der Name des Vollmachtgebers samt Unterschrift und der Name des Bevollmächtigten. Ohne diese beiden Angaben weiß niemand, wer wen vertreten darf. In der Praxis reicht das Minimum selten aus, denn wer eine Vollmacht vorlegt, möchte dem Gegenüber die Prüfung leicht machen. Sinnvoll sind deshalb zusätzlich Ort und Datum, Anschrift und Geburtsdatum beider Personen und eine genaue Beschreibung der Befugnis.
Am meisten hakt es bei der Befugnis, denn dort scheitern selbst gemachte Vollmachten. Der Satz „Hiermit bevollmächtige ich Herrn Müller, mich zu vertreten“ lässt offen, wofür. Schreiben Sie lieber hin, welches Geschäft gemeint ist, etwa die Abholung eines Pakets, die Abgabe einer Steuererklärung oder die Übergabe einer Wohnung. Wenn Einschränkungen gelten, gehören sie ausdrücklich dazu, zum Beispiel ein Höchstbetrag oder der Ausschluss bestimmter Geschäfte. Auch die Geltungsdauer sollte im Text stehen, entweder mit einem Enddatum oder mit dem Zusatz, dass die Vollmacht bis auf Widerruf gilt.
Ein Muster, das sich in der Verbraucherberatung bewährt hat, besteht aus fünf kurzen Teilen:
- Überschrift mit dem Wort Vollmacht
- Angaben zur vollmachtgebenden Person
- Angaben zur bevollmächtigten Person
- Beschreibung des Geschäfts und etwaiger Grenzen
- Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift
Ob der Text von Hand geschrieben oder am Rechner gesetzt wird, ist für die Wirksamkeit gleichgültig, solange er lesbar bleibt und keine Zeile offen für nachträgliche Ergänzungen lässt. Unterschreiben müssen Sie aber selbst, mit Kugelschreiber auf Papier. Ein eingefügtes Bild der Unterschrift akzeptieren viele Stellen nicht.
Zum Schutz vor Missbrauch gehören einige Handgriffe dazu. Beschränken Sie die Vollmacht auf das einzelne Geschäft und befristen Sie sie, sobald der Anlass ein Ende hat. Geben Sie dem Bevollmächtigten nur dann eine Kopie Ihres Personalausweises mit, wenn die Stelle sie wirklich verlangt, und vermerken Sie auf der Kopie den Zweck, damit sie sich nicht anderweitig verwenden lässt. Bewahren Sie Ihr eigenes Exemplar der Vollmacht auf, denn so lässt sich später nachvollziehen, was erlaubt war. Bei größeren Summen oder dauerhaften Befugnissen sollten Sie die Person gut kennen, denn eine Vollmacht ist ein Vertrauensbeweis, den das Gesetz kaum absichert.
Wann eine Beglaubigung oder die Bank dazwischenkommt
Für einzelne Bereiche schreibt das Gesetz mehr als eine einfache Unterschrift vor. Sollen Grundstücksgeschäfte durch einen Bevollmächtigten laufen, ist nach dem Grundbuchrecht in der Regel mindestens eine notarielle Beglaubigung nötig, gleiches gilt für Anmeldungen zum Handelsregister. Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar, dass die Unterschrift tatsächlich von Ihnen stammt. Eine Beurkundung geht weiter: Der Notar prüft dabei meist auch Ihre Geschäftsfähigkeit, das Original bleibt in seiner Akte, und der Bevollmächtigte erhält eine Ausfertigung, die wie das Original verwendet werden kann. Geht sie verloren, lässt sich eine neue anfordern.
Auch ohne Pflicht empfehlen Fachleute den Gang zum Notar, weil Dritte eine notarielle Vollmacht leichter akzeptieren. Das gilt vor allem bei Banken. Aus Erfahrungsberichten ist bekannt, dass Geldinstitute eine private Vollmacht gelegentlich zurückweisen und auf ihr eigenes Formular bestehen. Rechtlich zwingend ist das nicht in jedem Fall, praktisch kommen Sie damit aber schneller ans Ziel. Fragen Sie vorher bei Ihrer Filiale nach, welche Unterlagen verlangt werden.
Etwas anders liegt es bei der Vorsorgevollmacht, die auch bei Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit gelten soll. Hier gilt nur das Original, eine Kopie genügt nicht. Wegen der weitreichenden Folgen lohnt sich bei dieser Art von Vollmacht fast immer fachlicher Rat, etwa in einer Betreuungsstelle oder beim Notar.
Welche Form für welche Situation reicht
Die Übersicht zeigt, wie viel Aufwand in typischen Fällen angemessen ist. Sie gibt den allgemeinen Stand wieder, einzelne Stellen können strengere Regeln anwenden.
| Situation | Form in der Regel | Hinweis |
|---|---|---|
| Paket oder Brief abholen | Formlos, schriftlich empfehlenswert | Ausweis des Bevollmächtigten und Kopie Ihres Ausweises mitgeben |
| Behördengang erledigen | Schriftlich mit Unterschrift | Manche Ämter verlangen eigene Vordrucke |
| Kontovollmacht | Meist Formular der Bank | Private Texte werden nicht überall angenommen |
| Grundstück kaufen oder verkaufen | Notarielle Beglaubigung mindestens | Grundbuchamt prüft die Form |
| Handelsregister | Notarielle Beglaubigung mindestens | Gilt für Anmeldungen |
| Vorsorge für Krankheit und Alter | Schriftlich, häufig mit Notar | Nur das Original zählt |
Erteilte Vollmachten können Sie grundsätzlich jederzeit widerrufen, am besten schriftlich und mit der Bitte, die Urkunde zurückzugeben. Solange der Bevollmächtigte das Original besitzt, kann er es Dritten weiterhin zeigen, also holen Sie es zurück oder erklären den Widerruf auch gegenüber der Stelle, bei der die Vollmacht verwendet wurde. Bleibt offen, ob die Vollmacht im Einzelfall genügt, hilft ein Anruf bei der Stelle, die sie später prüft.






