Kfz Steuer zurückgebucht und was Sie jetzt tun sollten

Auf dem Kontoauszug steht eine Rücklastschrift: Die Kfz Steuer wurde zurückgebucht, und das löst bei den meisten Haltern erst einmal Ärger aus. Dabei kommt es schneller dazu, als man denkt. Ein Konto ohne Deckung am Abbuchungstag, eine geänderte IBAN oder ein widerrufenes Mandat genügen schon. Für den Zoll gilt die Steuer in diesem Moment als nicht bezahlt, gleichgültig, wie der Fehler entstanden ist. Mit etwas Tempo lässt sich der Schaden jedoch klein halten, denn die Kosten bleiben überschaubar, solange der Rückstand nicht Monat für Monat wächst. Die gute Nachricht lautet, dass sich fast jeder Fall mit einem Anruf oder einer Überweisung bereinigen lässt. Dieser Beitrag zeigt Schritt für Schritt, was nach der Rücklastschrift zu tun ist, was ein Säumniszuschlag kostet und wann sich die Zulassungsstelle meldet.

Kfz Steuer zurückgebucht und was Sie jetzt tun sollten

Was eine zurückgebuchte Kfz Steuer für den Zoll bedeutet

Um die Kraftfahrzeugsteuer kümmert sich das Hauptzollamt, nicht mehr das Finanzamt. Die Steuer wird für zwölf Monate im Voraus fällig, so steht es im Kraftfahrzeugsteuergesetz, und wer am Lastschriftverfahren teilnimmt, lässt den Betrag einmal pro Jahr einziehen. Scheitert der Einzug, weil das Konto nicht gedeckt ist, entsteht eine offene Forderung. Rechtlich geschieht in diesem Augenblick nichts Dramatisches. Der Haken liegt im Zeitplan, denn ab dem Fälligkeitstag laufen Fristen, und mit jedem angefangenen Monat wächst die Summe leicht an. Ob ein Versehen oder ein echter Engpass dahintersteckt, spielt für die Behörde zunächst keine Rolle, für Ihre Verhandlungsposition später aber sehr wohl.

Die ersten Schritte nach der Rücklastschrift

Zuerst lohnt der Blick auf den Kontoauszug, denn die Bank nennt einen Rückgabegrund, etwa mangelnde Deckung oder ein ungültiges Mandat. Danach zählt Geschwindigkeit. Je früher die Zahlung beim Zoll eingeht, desto weniger Nebenkosten entstehen. Ein Ratgeber empfiehlt, die Überweisung vorher beim Hauptzollamt anzukündigen, damit nicht doppelt gemahnt oder vollstreckt wird. Diese Reihenfolge hat sich bewährt, weil sie zuerst das Konto und erst danach die Behörde in den Blick nimmt:

  • Rückgabegrund bei der Bank erfragen und das Konto ausgleichen
  • Steuerbescheid oder Mahnschreiben heraussuchen und das Aktenzeichen notieren
  • Den Betrag per Überweisung zahlen und das Hauptzollamt kurz informieren
  • Den Überweisungsbeleg aufheben, bis die Buchung bestätigt ist
  • Das Mandat prüfen und eine neue IBAN rechtzeitig melden

Säumniszuschläge und Mahnungen im Überblick

Bleibt eine Steuer nach dem Fälligkeitstag offen, greift die Abgabenordnung. Paragraf 240 sieht für jeden angefangenen Monat einen Zuschlag von einem Prozent vor. Berechnet wird er auf den Rückstand, der zuvor nach unten auf volle 50 Euro abgerundet wird. Bei einer Verspätung bis zu drei Tagen verzichtet das Gesetz zwar auf den Zuschlag, aber Ausnahmen kennt der Paragraf ebenfalls, und bei einer geplatzten Lastschrift sollten Sie sich nicht auf diese Schonfrist stützen. Hinzu können Mahngebühren und Vollstreckungskosten kommen, deren Höhe die Behörde im Einzelfall bestimmt. Der Zuschlag ist eine eigene Forderung neben der Steuer, er verschwindet also nicht, wenn der Hauptbetrag später eingeht. Wie sich das in Euro auswirkt, zeigt das folgende Rechenbeispiel.

Rechenbeispiel zum Säumniszuschlag

Angenommen, die Jahressteuer beträgt 238 Euro und die Zahlung bleibt aus. Abgerundet auf volle 50 Euro ergibt das 200 Euro, davon ein Prozent sind 2 Euro für den ersten angefangenen Monat. Zahlen Sie erst im dritten Monat nach der Fälligkeit, laufen drei angefangene Monate, also 6 Euro. Das klingt harmlos, und bei kleinen Beträgen ist es das auch. Bei einem großen Benziner oder einem Diesel mit 600 Euro Jahressteuer wären es dagegen 6 Euro pro Monat. Die eigentlichen Kosten entstehen meist später durch Mahnung, Vollstreckung und gegebenenfalls Abschleppen. Rechnen Sie also früh nach, statt auf Nachsicht zu hoffen, und halten Sie die Rechnung samt Fälligkeitstag schriftlich fest, falls Sie später um Erlass bitten möchten.

Wie viele Mahnungen kommen und wann

Wie viele Schreiben tatsächlich eintreffen, hängt vom Einzelfall ab. Ein Ratgeber beschreibt drei Mahnungen im Abstand von etwa 14 bis 30 Tagen, ein Leser berichtet in einem Kommentar dagegen von einer Vollstreckungsankündigung mit nur zwei Wochen Frist. Verlässliche amtliche Zahlen zu den Abständen liegen nicht vor, deshalb zählt allein die Frist, die im Schreiben selbst steht. Tragen Sie sie sofort in den Kalender ein. Nach wiederholter Aufforderung informiert das Hauptzollamt die Zulassungsstelle, und ab dann geht es nicht mehr nur um Geld, sondern um das Fahrzeug selbst. Ungeöffnete Briefe auf dem Küchentisch verschärfen die Lage erfahrungsgemäß erheblich, denn jede versäumte Frist verkürzt den Spielraum für ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter.

Wenn das Geld fehlt, helfen Ratenzahlung und Stundung

Kann der Betrag nicht auf einmal fließen, sollten Sie das dem Hauptzollamt schreiben, bevor die Vollstreckung beginnt. Ratenzahlung und Stundung müssen beantragt werden. Einen Anspruch darauf gibt es nicht, die Vollstreckungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, meist mit monatlichen Raten. Die Chancen sinken, wenn es schon früher Zahlungsstörungen gab. Ein Antrag mit Begründung, einem Zahlungsvorschlag und einer ersten Rate wirkt überzeugender als ein bloßer Hilferuf. Wird ein Auto ohnehin nicht mehr genutzt, endet die Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz mit der Abmeldung. Bei fehlerhafter Ermessensausübung lässt sich die Entscheidung anfechten, spätestens dann ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Reichen Sie alle Unterlagen vollständig ein, also Einkommensnachweise, Kontoauszüge und den Bescheid, damit die Stelle über Ihren Fall ohne Rückfragen entscheiden kann.

Zwangsstilllegung und die Folgen für eine Neuzulassung

Zahlen Sie trotz Mahnungen nicht, hört die Zulassungsstelle Sie an und erlässt eine Ordnungsverfügung. Darin stehen eine letzte Zahlungsaufforderung und die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung. Bleibt auch das ohne Wirkung, wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben, entsiegelt und stillgelegt, so beschreibt es die Stadt Köln. Fahren darf man danach nicht mehr. Fährt jemand trotzdem, riskiert er laut einem Bußgeldratgeber 70 Euro und einen Punkt in Flensburg, dazu kommen Abschleppkosten. Seit dem 1. Januar 2006 darf die Zulassungsstelle zudem kein Fahrzeug zulassen, solange der Halter Kfz-Steuerrückstände hat. Eine neue Anmeldung gelingt also erst nach vollständiger Zahlung, auch für ein anderes Auto.


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