Worum es im Kern geht
Eine Streichung kann einen Teil des Testaments aufheben, wenn Sie das gewollt haben und die Änderung von Ihnen stammt. Sie kann aber auch wirkungslos bleiben, wenn sie nur ein neues Testament vorbereitet. Am sichersten ist es, Änderungen eindeutig zu erklären oder ein neues Testament zu schreiben.
Haben Sie ein handschriftliches Testament verfasst und möchten später einen Namen, einen Betrag oder einen ganzen Absatz ändern, greifen Sie schnell zum Stift. Doch darf man im handschriftlichen Testament etwas durchstreichen, und was passiert dann mit dem Rest? Die Antwort hängt davon ab, was Sie mit der Streichung erreichen wollten und ob sich das später beweisen lässt, denn das Nachlassgericht entscheidet erst, wenn Sie nicht mehr gefragt werden können.

Was das Gesetz zur Veränderung eines Testaments sagt
Ein eigenhändiges Testament muss nach § 2247 BGB von Ihnen selbst geschrieben und unterschrieben sein. Ort und Datum sollen darin stehen. Widerrufen können Sie es auf zwei Wegen. Entweder schreiben Sie ein neues Testament, das das alte aufhebt, wie es § 2254 BGB regelt, oder Sie vernichten oder verändern die Urkunde in der Absicht, die Verfügung aufzuheben, so beschreibt es § 2255 BGB. Zur Veränderung zählen Streichungen, Durchkreuzen und Überschreiben.
Entscheidend ist der Wille hinter der Handlung. Nach § 2255 Satz 2 BGB wird die Aufhebungsabsicht vermutet, wenn die Veränderung üblicherweise als Aufhebung verstanden wird, etwa wenn ein Vermächtnis durchgestrichen ist. Widerlegen lässt sich diese Vermutung aber. Wurde etwas aus Versehen beschädigt, vergessen oder von einer anderen Person verändert, entfällt die Wirkung. Laut der Kanzlei Rose und Partner muss die Veränderung zudem Ihnen zurechenbar sein. Nach einem Todesfall lässt sich das nur schwer klären, und deshalb landen solche Fälle häufig vor Gericht. Für die Erben bedeutet ein Testament mit Streichungen Unsicherheit, weil das Nachlassgericht den Willen auslegen muss und gegebenenfalls Schriftproben oder Zeugenaussagen heranzieht.
Wie Gerichte mit Streichungen umgehen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte 2017 einen Fall zu entscheiden, in dem die eingesetzten Erben gestrichen waren, die neue Erbin aber nirgends als Erbin benannt wurde. Dort wertete man die Streichung als Vorbereitung auf eine spätere Verfügung, die Vermutung der Aufhebung galt als widerlegt, und die gestrichenen Erben erhielten den Erbschein. Wird nur gestrichen, ohne zu sagen, wie es weitergeht, riskiert also, dass die Streichung gar nichts ändert.
Fachkanzleien weisen außerdem darauf hin, dass nachträgliche Ergänzungen und Änderungen im Zweifel eine eigene Unterschrift brauchen. Nachträge am Rand ohne Unterschrift können ungültig sein, selbst wenn der Text des Testaments an sich in Ordnung ist. Typische Fälle fasst die Tabelle zusammen.
| Situation | Wahrscheinliche Wirkung | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Ein Vermächtnis ist durchgestrichen | Aufhebung wird vermutet | Vermutung lässt sich widerlegen |
| Erben gestrichen, kein neuer Erbe benannt | Streichung kann wirkungslos sein | Absicht einer bloßen Vorbereitung |
| Streichung mit Zusatz, Datum und Unterschrift | gilt als eigene Änderung | Zusatz muss unmittelbar daneben stehen |
| Streichung in der Abschrift eines notariellen Testaments | keine wirksame Änderung | Änderung nur per neuem Testament |
| Flecken oder Kritzeleien ohne Zusammenhang | meist ohne Wirkung | Aufhebungsabsicht fehlt |
So ändern Sie Ihr Testament sauber
Wollen Sie eine Verfügung ändern, schreiben Sie am besten das ganze Testament neu, datieren es und unterschreiben es. Den Text des alten Testaments erwähnen Sie darin, damit niemand rätselt, was gelten soll. Bewahren Sie das alte Original bitte nicht in der Nähe auf, denn zwei Fassungen mit unterschiedlichem Inhalt sind eine Quelle für Streit. Für eine schnelle Änderung ergänzen Sie neben der Streichung einen Zusatz wie aufgehoben, setzt das Datum und unterschreibt unmittelbar darunter. Später erkennt jeder, dass Sie die Änderung gewollt haben.
Beim notariellen Testament liegt das Original beim Nachlassgericht, und Streichungen in Ihrer Abschrift ändern deshalb nichts. Hier braucht es ein neues Testament oder einen Notartermin, damit die Änderung rechtlich sauber festgehalten wird. Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehepartnern sind einzelne Verfügungen häufig wechselseitig bindend, sodass ein Alleingang nicht möglich ist. Lassen Sie sich in solchen Fällen von einem Notar oder einem Fachanwalt für Erbrecht beraten, bevor Sie etwas am Papier verändern.
Warum die Verwahrung zusätzliche Sicherheit gibt
Liegt ein Testament zu Hause im Schrank, kann es verloren gehen, übersehen werden oder in falsche Hände geraten. Geben Sie es in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht, dem Nachlassgericht, bleibt das Original unverändert, und niemand kann später darin streichen oder ergänzen. Gemeldet wird die Verwahrung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer, sodass das Nachlassgericht im Todesfall erfährt, dass ein Testament existiert. Vor einem Notar errichtete Testamente werden automatisch dort geführt.
Überlegen Sie vor der Hinterlegung, ob der Text wirklich fertig ist. Änderungen an einem verwahrten Testament sind nur möglich, wenn Sie es zurücknehmen oder ein neues Testament hinterlegen, und das ist mit etwas Aufwand verbunden. Streichungen im Original spielen dann keine Rolle mehr, denn sobald das Dokument in Verwahrung liegt, erreichen Sie es mit dem Stift nicht mehr. Sicher gehen Sie, wenn Sie Fassung und Verwahrung mit einem Notar besprechen, der den Wortlaut so formuliert, dass spätere Streitigkeiten über die Auslegung gar nicht erst entstehen.
